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Satzung des Vereins  ( Stand 2012 )

Vereinssatzung "Die CSO-Freunde e.V."

(Die Satzung wurde am 16.06.2012 errichtet und am 19.11.2012 geändert)

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Die CSO Freunde e.V." - im folgenden „Verein“ genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz am Flughafen Magdeburg-Cochstedt (Bördering 1, 39444 Hecklingen) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung

1. Zweck des Vereins ist die Volksbildung im Bereich der Luftfahrt in der Region sowie der Wissensvermittlung über den Flughafen Magdeburg-Cochstedt. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Bildungsveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung zur Sicherheit und Integration der Luftfahrt in der Region. Dabei liegt besonderes Augenmerk auf der Wissensvermittlung an Jugendliche durch Veranstaltungen mit diesen.

2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein kommerzieller Zweck im Namen des Vereins wird ausgeschlossen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Handel im und unter dem Namen "Die CSO-Freunde" und seiner Abwandlungen bedarf der Kenntnis und Zustimmung des Vorstands. Es widerspricht anderenfalls dem Zweck des Vereins und verstößt gegen die Satzung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2. Mindesteintrittsalter beträgt 9 Jahre. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Diese sind gleichzeitig Junior-Mitglieder.

3. Der Verein besteht aus aktiven (ordentliche) Mitglieder und Ehrenmitgliedern.

4. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.

5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind beitragsfrei, haben jedoch die gleichen Rechte wie aktive (ordentliche) Mitglieder.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Sie beginnt mit Eingang des Jahresbeitrages auf dem Vereinskonto.

2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ausschlaggebend ist der Eingang der Kündigung.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Weitere rechtliche Schritte bleiben ebenfalls davon unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, ist die jeweils gültige Geschäftsordnung maßgebend, die alljährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Nichtzahlung des Beitrages hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge und damit den Verlust aller aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte.

 

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

2. Im Verhinderungsfall kann sich ein Mitglied mit schriftlicher Ermächtigung vertreten lassen. Die Stimmzahl pro Mitglied wird auf drei Stimmen einschließlich der eigenen beschränkt.

3. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen Abstimmungen geheim erfolgen. Dieser Antrag muss begründet werden.

4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung wird 14 Tage vorher durch den Vorstand unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und der vorläufig festgesetzten Tagesordnung veröffentlicht. Dies erfolgt mittels Briefpost an die dem Vorstand bekannten Postadresse der Mitglieder.Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: • Bericht des Vorstandes• Bericht des Kassenprüfers• Entlastung des Vorstandes• Wahl des Vorstandes • Wahl von zwei Kassenprüfern • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr• Beschlussfassung der Geschäftsordnung • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

7. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

 

§ 9 Verschwiegenheit

1. Jedes Vereinsmitglied ist zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Vereinsangelegenheiten verpflichtet. 2. Alle Vereinsmitglieder haben, auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein, über Sachverhalte, die ihnen zu Personen oder Unternehmen bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Gleiches gilt für Personen, die vom Vorstand zur Mitarbeit in Teilbereichen gebeten worden sind. Verstöße können zum Ausschluss aus dem Verein führen.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

• ein Vorsitzender

• ein 1. stellvertretender Vorsitzender

• ein Kassenwart / Schatzmeister

• ein Schriftführer

• ein Beisitzer (gleichzeitig 2. stellvertretender Vorsitzender)

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 11 Kassenprüfer

1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 12 Änderungen und Ergänzungen der Satzung

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung können nur auf Antrag des Vorstandes oder 2/3 der auf der Generalversammlung anwesenden Mitglieder durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen.

2. Damit ein Beschluss gültig ist, bedarf er einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

3. Ein einmal abgelehnter Antrag auf Änderung oder Ergänzung der Satzung darf innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht wieder eingebracht werden.

 

§ 13 Ehrenmitglieder

1. Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens 5 Jahre angehören, werden mit der Vollendung des 70.Lebensjahres zu Ehrenmitgliedern ernannt.

2. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Vereinsmitglieder und wichtige Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen. Erstere haben sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

4. Ehrungen nimmt der Vorstand vor.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen gemeinnützig an die Freiwillige Feuerwehr in Cochstedt, die es ausschließlich für die Jugendförderung zu verwenden hat.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

 

§ 15 Haftung

1. Der Verein haftet als Ganzes. Dieses wird bei Eintragung in das Vereinsregister verankert.

2. Kein Vereinsmitglied haftet als Einzelperson.

 

 

Cochstedt , den 16.06.2012

Vereinssatzung

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